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   LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2005 - L 16 B 65/05 KR ER   

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https://dejure.org/2005,15201
LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2005 - L 16 B 65/05 KR ER (https://dejure.org/2005,15201)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.09.2005 - L 16 B 65/05 KR ER (https://dejure.org/2005,15201)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. September 2005 - L 16 B 65/05 KR ER (https://dejure.org/2005,15201)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 25/94

    Widerruf der Zulassung von Leistungserbringern in § 126 Abs. 4 SGB V

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2005 - L 16 B 65/05
    Daraus folgt auch, daß sich die ausgleichspflichtigen Kassen die Entscheidungen der dazu berufenen Institutionen - seien diese richtig oder falsch! - im Sinne einer Tatbestandswirkung zurechnen lassen müssen und lediglich das Recht haben, ihre Ausgleichspflicht auf der Grundlage der vorgreiflich geschaffenen unabänderlichen Lage überprüfen zu lassen, jedenfalls soweit nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne einer Nichtigkeit der vorangegangenen Entscheidungen ausgegangen werden kann (vgl. zur Tatbestandswirkung: BSGE 52, 281; 72, 252; 72, 281; 77, 108; SozR 3-2200 § 310 Nr. 1; SozR 3-7860 § 11 Nr. 1).
  • BSG, 11.06.1992 - 12 RK 48/90

    Freiwillige Krankenversicherung - Leistungsausschluß - bestehende Krankheit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2005 - L 16 B 65/05
    Daraus folgt auch, daß sich die ausgleichspflichtigen Kassen die Entscheidungen der dazu berufenen Institutionen - seien diese richtig oder falsch! - im Sinne einer Tatbestandswirkung zurechnen lassen müssen und lediglich das Recht haben, ihre Ausgleichspflicht auf der Grundlage der vorgreiflich geschaffenen unabänderlichen Lage überprüfen zu lassen, jedenfalls soweit nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne einer Nichtigkeit der vorangegangenen Entscheidungen ausgegangen werden kann (vgl. zur Tatbestandswirkung: BSGE 52, 281; 72, 252; 72, 281; 77, 108; SozR 3-2200 § 310 Nr. 1; SozR 3-7860 § 11 Nr. 1).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03

    Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2005 - L 16 B 65/05
    Jedenfalls bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung findet sich auch darüber hinaus kein Anhalt dafür, daß die gesetzliche und/oder satzungsmäßige Regelung des Ausgleichsverfahrens gegen höherrangiges Recht oder allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt, so daß hier das Fehlen der Grundrechtsfähigkeit der antragstellenden BKK ohne Belang ist (vgl. zur Grundrechtsfähigkeit der Kassen BverfG, Beschl. v. 20.7.04 2 BvR 1248 u 1249/03 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 7).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2005 - L 16 B 65/05
    Selbst wenn hier jegliche Rückabwicklung oder Rückerstattung ausgeschlossen sein sollte, und selbst wenn die von der Antragstellerin beklagten Beitragssatzerhöhungen und Mitgliederverluste Folge der streitigen Maßnahmen von Spitzenverband und Landesverband sein sollten, so bedeutet dies keineswegs, daß der Antragstellerin iS der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 166) ohne den begehrten Rechtsschutz schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbaren Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 B 58.04

    Verstoß gegen die Freizügigkeit bei Bezahlung abgesenkter Dienstbezüge;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2005 - L 16 B 65/05
    Soweit die Antragstellerin insoweit mit Bezug auf Äußerungen des Gerichts, die in einem Verfahren wegen der Haftungsordnung des BKK Landesverbandes NRW gemacht sein und zu aufsichtsrechtlichen Konsequenzen geführt haben sollen (L 2 B 58/04 KR ER LSG NW) die Gefahr sieht, daß bei Realisierung dieser Ordnung die Ziele konterkariert würden, die der Gesetzgeber mit Einführung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verfolgt habe, so überzeugt das nicht annähernd: ungeachtet der Frage, inwieweit es dem Gesetzgeber mit dem objektiven Erklärungsinhalt seiner Vorschriften überhaupt gelungen ist, wirklichen marktwirtschaftlichen Wettbewerb in die GKV einzuführen, so hat der Gesetzgeber jedenfalls mit § 265 a SGB V eine eindeutige Wertung getroffen: hier kommt Solidarität vor Wettbewerb ! - will heißen, es geht die Solidarität der Kassen einer Kassenart nicht nur dem Wettbewerb der Mitgliedskassen untereinander vor, sondern auch dem Wettbewerb der ausgleichspflichtigen Kassen mit den Kassen der anderen Kassenarten.
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2005 - L 16 B 65/05
    Natürlich haben die einzelnen Kassen daneben auch das Recht sich etwa mit der Behauptung, Spitzen- und Landesverbände hätten von der Ermächtigung aus § 265 a SGB V nicht gedeckte, zweckfremde Hilfen verteilt, an die Aufsicht führende Behörde zu wenden für alle Solidargemeinschaften, insbesondere bei hohen Streitwerten, regelmäßig auch wirtschaftlicher ist als die Einschaltung der Gerichte (vgl. im übrigen BSG, Urt.v. 25.6.02 B 1 KR 10/01 R = BSGE 89, 277 " Der Mitgliedskasse eines Krankenkassenverbands steht regelmäßig nicht das Recht zu, gegen die Höhe der Verbandsumlage mit der Behauptung gerichtlich vorzugehen, der Verband habe den Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben überschritten."; Urt.v. 24.1.03 B 12 KR 19/01 R = BSGE 90, 232 = SozR 4-2500 ? 266 Nr. 1 " Einzelne Kassen haben kein Recht auf eine ordnungsgemäße Prüfung anderer Kassen").
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2005 - L 16 B 65/05
    Ob dabei die Interessen einer einzelnen Kasse und ihrer Versicherten zurücktreten müssen (vgl. zu letzterem und zum RSA BVerfG, Beschl. v. 31.8.2005 2 BvF 2/01 zu V. ) , kann nicht die nämliche Kasse selbst entscheiden, und dies entscheiden denn hier nach dem Willen des Gesetzgebers auch im übergeordneten Interesse dem Grunde nach zunächst ihr Landesverband im Verein mit dem Spitzenverband.
  • BSG, 08.06.1993 - 1 RK 21/91

    Therapiemöglichkeit - Arzneimittel - Zulassung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2005 - L 16 B 65/05
    Daraus folgt auch, daß sich die ausgleichspflichtigen Kassen die Entscheidungen der dazu berufenen Institutionen - seien diese richtig oder falsch! - im Sinne einer Tatbestandswirkung zurechnen lassen müssen und lediglich das Recht haben, ihre Ausgleichspflicht auf der Grundlage der vorgreiflich geschaffenen unabänderlichen Lage überprüfen zu lassen, jedenfalls soweit nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne einer Nichtigkeit der vorangegangenen Entscheidungen ausgegangen werden kann (vgl. zur Tatbestandswirkung: BSGE 52, 281; 72, 252; 72, 281; 77, 108; SozR 3-2200 § 310 Nr. 1; SozR 3-7860 § 11 Nr. 1).
  • BSG, 17.06.1993 - 5 RJ 13/90

    Erstattungsanspruch - Zusammenarbeit der Leistungsträger - Eintritt des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2005 - L 16 B 65/05
    Daraus folgt auch, daß sich die ausgleichspflichtigen Kassen die Entscheidungen der dazu berufenen Institutionen - seien diese richtig oder falsch! - im Sinne einer Tatbestandswirkung zurechnen lassen müssen und lediglich das Recht haben, ihre Ausgleichspflicht auf der Grundlage der vorgreiflich geschaffenen unabänderlichen Lage überprüfen zu lassen, jedenfalls soweit nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne einer Nichtigkeit der vorangegangenen Entscheidungen ausgegangen werden kann (vgl. zur Tatbestandswirkung: BSGE 52, 281; 72, 252; 72, 281; 77, 108; SozR 3-2200 § 310 Nr. 1; SozR 3-7860 § 11 Nr. 1).
  • BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 10/01 R

    Krankenkassenverband - Mitgliedskasse - Umlagebescheid - Verwaltungsakt -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2005 - L 16 B 65/05
    Natürlich haben die einzelnen Kassen daneben auch das Recht sich etwa mit der Behauptung, Spitzen- und Landesverbände hätten von der Ermächtigung aus § 265 a SGB V nicht gedeckte, zweckfremde Hilfen verteilt, an die Aufsicht führende Behörde zu wenden für alle Solidargemeinschaften, insbesondere bei hohen Streitwerten, regelmäßig auch wirtschaftlicher ist als die Einschaltung der Gerichte (vgl. im übrigen BSG, Urt.v. 25.6.02 B 1 KR 10/01 R = BSGE 89, 277 " Der Mitgliedskasse eines Krankenkassenverbands steht regelmäßig nicht das Recht zu, gegen die Höhe der Verbandsumlage mit der Behauptung gerichtlich vorzugehen, der Verband habe den Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben überschritten."; Urt.v. 24.1.03 B 12 KR 19/01 R = BSGE 90, 232 = SozR 4-2500 ? 266 Nr. 1 " Einzelne Kassen haben kein Recht auf eine ordnungsgemäße Prüfung anderer Kassen").
  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81

    Versagung von Entschädigung - Rechtswidriger Angriff - Notwehr - Geldbote

  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 2/00 R

    Arbeitgeberausgleich bei der Entgeltfortzahlung

  • SG Stuttgart, 26.11.2009 - S 16 KR 84/07

    Finanzierung von Hilfen an notleidende Krankenkassen

    Der Landesverband Baden-Württemberg hat seine Zustimmung vom 15.11.2004 zum Hilfegewährungsverfahren zugunsten der BKK für Heilberufe mit der Bedingung verknüpft, dass der BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen sich an finanziellen Hilfen zugunsten der BKK Bauknecht und der beneVita BKK beteiligt und die Finanzierungsanteile so berechnet werden, als ob sich alle BKK Landesverbände an der jeweiligen finanziellen Hilfe beteiligen, mit der Folge, dass diese Erklärung unwirksam ist und zudem die vom Landesverband gestellte Bedingung, nämlich die Teilnahme der Mitgliedskassen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen am Ausgleichsverfahren zugunsten der Bauknecht BKK und beneVita BKK, mangels wirksamer Zustimmung nicht eingetreten ist (in diese Richtung auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.6.2006, L 4 KR 2807/05 ER-B; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.9.2005, L 16 B 65/05 KR ER; SG Dortmund, Urteil vom 20.12.2007, S 12 KR 45/05).

    Einem Verwaltungsakt über die Gewährung von finanziellen Hilfen kommt Tatbestandswirkung zu (so bspw. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.9.2005, L 16 B 65/05 KR ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.10.2005, L 5 B 194/05 KR ER; SG Dortmund, Urteil vom 20.12.2007, S 12 KR 45/05; SG Düsseldorf, Urteil vom 21.9.2001, S 4 KR 128/99; SG Düsseldorf, Urteil vom 27.9.2001, S 4 KR 115/99).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2007 - L 16 KR 162/06

    Krankenversicherung

    Ergänzend trägt er vor, die Anfechtungsklage sei - wie sich aus dem Beschluss des LSG NRW vom 02.09.2005, Az. L 16 B 65/05 ER, ergebe - auch dann unstatthaft, wenn es sich bei der Umlage um einen Sonderbeitrag handele.

    Daher wäre eine Mitgliedskasse eines Krankenkassenverbandes grundsätzlich nicht berechtigt, gegen die Höhe der Verbandsumlage mit der Behauptung gerichtlich vorzugehen, der Verband habe den Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben überschritten (BSG, Urt. vom 25.06.2002, a.a.O.; LSG NRW, Beschl.vom 02.09.2005, Az.: L 16 B 65/05 KR ER, www.juris.de).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2007 - L 16 KR 214/04

    Krankenversicherung

    Ergänzend trägt er vor, die Anfechtungsklage sei - wie sich aus dem Beschluss des LSG NRW vom 02.09.2005, Az. L 16 B 65/05 ER, ergebe - auch dann unstatthaft, wenn es sich bei der Umlage um einen Sonderbeitrag handele.

    Daher wäre eine Mitgliedskasse eines Krankenkassenverbandes grundsätzlich nicht berechtigt, gegen die Höhe der Verbandsumlage mit der Behauptung gerichtlich vorzugehen, der Verband habe den Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben überschritten (BSG, Urt. vom 25.06.2002, a.a.O.; LSG NRW, Beschl.vom 02.09.2005, Az.: L 16 B 65/05 KR ER, www.juris.de).

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